Gesetze / Milchwirtschaftlicher-Labormeister-Prüfungsverordnung

MilchLMeistPrV

§ 1 Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

Stand: 16.09.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMeistPrV/1#abs-1 (1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Milchwirtschaftlicher Labormeister – Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen“ und „Milchwirtschaftliche Labormeisterin – Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen“ wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMeistPrV/1#abs-2 (2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchLMeistPrV/1#abs-3 (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen“. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Milchwirtschaftlicher Labormeister“ oder „Milchwirtschaftliche Labormeisterin“ vorangestellt.

§ 2