Gesetze / Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung

MighEV

§ 5 Anforderungen an die Datenübermittlung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MighEV/5#abs-1 (1) Die Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes sind von den erhebenden Stellen unter Angabe der Kundennummer automatisiert und verschlüsselt an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln oder innerhalb der Bundesagentur für Arbeit dem Bereich Statistik verschlüsselt zur Verfügung zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MighEV/5#abs-2 (2) Nach erfolgter Bereitstellung für die Zwecke der Statistik sind die Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes bei den erhebenden Stellen zu löschen. Die Bundesagentur für Arbeit darf die Daten zu den Merkmalen des Migrationshintergrundes ausschließlich für statistische Zwecke und in ihren abgeschotteten statistischen Einheiten verwenden.

§ 4 § 6