Gesetze / MiCA

MiCA

Art 96 Zusammenarbeit mit EBA und ESMA

Stand: 22.07.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/96#abs-1 (1)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/96#abs-2 (2)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/96#abs-3 (3) Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Art 95 Art 97