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Art 85 Ermittlung signifikanter Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen

Stand: 22.07.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/85#abs-1 (1) Ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gilt als signifikant, wenn er in der Union durchschnittlich mindestens 15 Mio. aktive Nutzer in einem Kalenderjahr hat, wobei der Durchschnitt als Durchschnitt der täglichen Zahl aktiver Nutzer im vorangegangenen Kalenderjahr berechnet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/85#abs-2 (2) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen benachrichtigen die für sie zuständigen Behörden innerhalb von zwei Monaten ab dem Erreichen der in Absatz 1 festgelegten Anzahl der aktiven Nutzer. Stimmt die zuständige Behörde zu, dass der in Absatz 1 genannte Schwellenwert erreicht ist, teilt sie dies der ESMA mit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/85#abs-3 (3) Unbeschadet der Zuständigkeiten der zuständigen Behörden nach dieser Verordnung unterrichten die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten den Rat der Aufseher der ESMA jährlich über den neuesten Stand bei den folgenden aufsichtlichen Entwicklungen in Bezug auf signifikante Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen:

a) laufende oder abgeschlossene Zulassungen nach Artikel 59,

b) laufende oder abgeschlossene Verfahren zum Entzug von Zulassungen nach Artikel 64,

c) die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse nach Artikel 94 Absatz 1 Unterabsatz1 Buchstaben b, c, e, f, g, y und aa.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann den Rat der Aufseher der ESMA häufiger über den aktuellen Stand unterrichten oder ihn benachrichtigen, bevor die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Entscheidung in Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c trifft.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/85#abs-4 (4) Auf die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Unterrichtung über den aktuellen Stand kann im Rat der Aufseher der ESMA ein Meinungsaustausch folgen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/85#abs-5 (5) Die ESMA kann gegebenenfalls von ihren Befugnissen nach den Artikeln 29, 30, 31 und 31b der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Gebrauch machen.

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