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Art 53 Marketingmitteilungen

Stand: 22.07.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/53#abs-1 (1) Marketingmitteilungen zu einem öffentlichen Angebot eines E-Geld-Token oder zur Zulassung eines E-Geld-Token zum Handel müssen alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a) die Marketingmitteilungen sind eindeutig als solche erkennbar,

b) die Informationen in den Marketingmitteilungen sind redlich, eindeutig und nicht irreführend,

c) die Informationen in den Marketingmitteilungen stimmen mit den Angaben im Kryptowerte-Whitepaper überein,

d) in den Marketingmitteilungen wird eindeutig darauf hingewiesen, dass ein Kryptowerte-Whitepaper veröffentlicht wurde, und es wird eindeutig die Adresse der Website des Emittenten des E-Geld-Token sowie eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Emittenten für die Kontaktaufnahme angegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/53#abs-2 (2) In den Marketingmitteilungen ist klar und eindeutig anzugeben, dass Inhaber eines E-Geld-Token beim Emittenten jederzeit ein Recht auf Rücktausch zum Nennwert haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/53#abs-3 (3) Marketingmitteilungen und jegliche sie betreffende Änderungen sind auf der Website des Emittenten zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/53#abs-4 (4) Die zuständigen Behörden verlangen keine Vorabgenehmigung von Marketingmitteilungen vor ihrer Veröffentlichung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/53#abs-5 (5) Marketingmitteilungen sind den zuständigen Behörden auf Aufforderung zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MiCA/53#abs-6 (6) Vor der Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers dürfen keine Marketingmitteilungen verbreitet werden. Diese Beschränkung hindert den Emittenten eines E-Geld-Token nicht daran, Marktsondierungen durchzuführen.

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