Gesetze / Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
MgVG§ 3 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
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- LG Frankfurt am Main, 24.11.2022 – 3-05 O 64/22Grenzüberschreitende Verschmelzung: Verteilung der Aufsichtsratssitze der Arbeitnehmervertreter auf unterschiedliche Mitgliedstaaten nach § 25 Abs. 1 MgVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MgVG/3#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für eine aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz im Inland. Es gilt unabhängig vom Sitz dieser Gesellschaft auch für Arbeitnehmer der aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, die im Inland beschäftigt sind, sowie für inländische beteiligte Gesellschaften, betroffene Tochtergesellschaften und betroffene Betriebe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MgVG/3#abs-2 (2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.