Gesetze / Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung
MgFSG§ 38 Strafvorschriften
Stand: 31.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MgFSG/38#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 34 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 4, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MgFSG/38#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MgFSG/38#abs-3 (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder eine andere Person zu bereichern oder zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MgFSG/38#abs-4 (4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 sind das besondere Verhandlungsgremium, jedes Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans, eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft sowie die Leitung antragsberechtigt.