Gesetze / Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung
MgFSG§ 24 Inhalt der Vereinbarung
Stand: 31.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MgFSG/24#abs-1 (1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen der Leitung und dem besonderen Verhandlungsgremium wird, unbeschadet der Autonomie der Parteien im Übrigen, festgelegt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MgFSG/24#abs-2 (2) Die Vereinbarung muss gewährleisten, dass für alle Komponenten der Mitbestimmung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet wird, das in der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MgFSG/24#abs-3 (3) In der Vereinbarung soll festgelegt werden, dass auch vor strukturellen Änderungen der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft Verhandlungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer aufgenommen werden. Die Parteien können das dabei anzuwendende Verfahren regeln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MgFSG/24#abs-4 (4) Die Vereinbarung kann bestimmen, dass die Regelungen der §§ 25 bis 29 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ganz oder in Teilen gelten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MgFSG/24#abs-5 (5) Steht die Satzung der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft im Widerspruch zu den Regelungen über die Mitbestimmung kraft Vereinbarung, so ist die Satzung anzupassen.