Gesetze / Landesrecht Bayern / Mittelstandsförderungsgesetz

MfG

Art 9 Betriebsberatung, Beratungsstellen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/9#abs-1 (1) Die betriebswirtschaftliche, betriebstechnische und innovationsbezogene Beratung kann unterstützt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/9#abs-2 (2) Das landesweite Netz an Beratungseinrichtungen für mittelständische Unternehmen soll kontinuierlich den jeweils aktuellen Erfordernissen angepasst werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MfG/9#abs-3 (3) Die bei der LfA Förderbank Bayern eingerichteten Anlauf- und Beratungsstellen stehen auch Unternehmen in Schwierigkeiten zur Verfügung.

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