Gesetze / Metallblasinstrumentenmachermeisterverordnung

MetblMstrV

§ 8 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II

Stand: 01.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MetblMstrV/8#abs-1 (1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die besonderen fachtheoretischen Kenntnisse im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk anwendet. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:

1.
nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden eines Metallblasinstrumentenmacher-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,
2.
nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Metallblasinstrumentenmacher-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“ und
3.
nach Maßgabe des § 11 „Einen Metallblasinstrumentenmacher-Betrieb führen und organisieren“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MetblMstrV/8#abs-2 (2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MetblMstrV/8#abs-3 (3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MetblMstrV/8#abs-4 (4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.

§ 7 § 9