Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik
MetTechAusbV§ 12 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Zerspanungstechnik
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MetTechAusbV/12#abs-1 (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Fertigungsauftrag | 60 Prozent, |
| Fertigungstechnik | 20 Prozent, |
| Arbeitsplanung | 10 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MetTechAusbV/12#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
bewertet worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MetTechAusbV/12#abs-3 (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche Fertigungstechnik, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.