Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Durchführung des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Medienaufsichtsgesetz

§ 2

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Medienaufsichtsgesetz/2#abs-1 (1) Zuständige Behörde nach § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien mit Ausnahme des Datenschutzes ist die Medienanstalt Berlin-Brandenburg. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg ist auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesen Fällen zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Medienaufsichtsgesetz/2#abs-2 (2) Soweit öffentliche Stellen Anhaltspunkte feststellen, dass Anbieter von Telemedien gegen die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages verstoßen, sind sie befugt und gehalten, ihre Erkenntnisse im erforderlichen Umfang an die nach Absatz 1 zuständige Behörde zu übermitteln, sofern nicht besondere Vorschriften entgegenstehen.

§ 1 § 3