Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton

MedienBTMstrPrV

§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MedienBTMstrPrV/8#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MedienBTMstrPrV/8#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Betriebsmanagement“,
2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Projektmanagement“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MedienBTMstrPrV/8#abs-3 (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Betriebsmanagement“ und „Projektmanagement“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MedienBTMstrPrV/8#abs-4 (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Prüfungsteilen „Betriebsmanagement“ und „Projektmanagement“ zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 7 § 9