§ 5 Aus- und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MediationsG/5#abs-1 (1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MediationsG/5#abs-2 (2) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MediationsG/5#abs-3 (3) Der zertifizierte Mediator hat sich entsprechend den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 fortzubilden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 MediationsG →
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