Gesetze / Medizinal-Cannabisgesetz
MedCanG§ 22 Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz
Stand: 28.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MedCanG/22#abs-1 (1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Erlaubnis nach § 4 entsprechend Anwendung auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MedCanG/22#abs-2 (2) In den Bereichen der Bundeswehr und der Bundespolizei obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und die Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken den jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr und der Bundespolizei. Im Bereich des Zivilschutzes obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den für die Sanitätsmaterialbevorratung zuständigen Bundes- und Landesbehörden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MedCanG/22#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit die internationalen Suchtstoffübereinkommen dem nicht entgegenstehen und soweit zwingende Gründe der Verteidigung dies erfordern.