Gesetze / Modellbauermeisterverordnung

MbauMstrV

§ 3 Ziel und Gliederung des Teils I

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MbauMstrV%202013/3#abs-1 (1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Modellbauer-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MbauMstrV%202013/3#abs-2 (2) Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.
§ 2 § 4