Gesetze / Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung
MbBO§ 29 Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
Stand: 10.06.2019
Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur zum allgemeinen Verkehrsgebrauch betreten und benutzt werden. Dies gilt nicht für Personen, denen der Unternehmer ein Betretungsrecht eingeräumt hat.