Gesetze / Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

MbBO

§ 29 Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge

Stand: 10.06.2019

Bund

Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur zum allgemeinen Verkehrsgebrauch betreten und benutzt werden. Dies gilt nicht für Personen, denen der Unternehmer ein Betretungsrecht eingeräumt hat.

§ 28 § 30