Gesetze / Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung
MbBO§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/2#abs-1 (1) Betrieb ist die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der Beförderung von Personen und Gütern dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/2#abs-2 (2) Betriebsanlagen sind die dem Betrieb der Magnetschwebebahn sowie seiner Abwicklung oder Sicherung dienenden Grundstücke, baulichen Anlagen und Einrichtungen. Bauliche Anlagen sind Anlagen, die in einer auf Dauer gerichteten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind. Als bauliche Anlagen gelten auch Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MbBO/2#abs-3 (3) Der Fahrweg ist der Teil der Betriebsanlagen, der dazu dient, die vom Fahrzeug ausgehenden Einwirkungen, insbesondere aus Tragen, Führen, Antreiben und Bremsen, aufzunehmen.