Gesetze / Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung
MbBO§ 16 Überwachen der Betriebsanlagen
Stand: 10.06.2019
Der Unternehmer hat die Betriebsanlagen und deren Umfeld so zu überwachen, daß Veränderungen, die zu Betriebsgefährdungen führen können, rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.