Gesetze / Maßschuhmacherausbildungsverordnung

MaßschuhmAusbV

§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FschuhmAusbV/6#abs-1 (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FschuhmAusbV/6#abs-2 (2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FschuhmAusbV/6#abs-3 (3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

§ 5 § 7