Gesetze / Maßschuhmacherausbildungsverordnung
MaßschuhmAusbV§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FschuhmAusbV/6#abs-1 (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FschuhmAusbV/6#abs-2 (2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FschuhmAusbV/6#abs-3 (3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.