Gesetze / Maßschuhmacherausbildungsverordnung

MaßschuhmAusbV

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FschuhmAusbV/4#abs-1 (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
a)
Maßschuhe oder
b)
Schaftbau und
3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FschuhmAusbV/4#abs-2 (2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,
2.
Entwerfen von Grundmodellen,
3.
Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen,
4.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
5.
Beurteilen und Anwenden von Fertigungstechniken,
6.
Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane,
7.
Ausführen von Reparatur- und Änderungsarbeiten und
8.
Durchführen von kundenorientierten Maßnahmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FschuhmAusbV/4#abs-3 (3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maßschuhe sind:

1.
Gestalten und Ausarbeiten von Maßschuhmodellen,
2.
Vorbereiten von Einbauelementen und von Bodenteilen,
3.
Zusammenfügen von Schuhböden und Schäften zu Maßschuhen und
4.
Anfertigen von fußgerechten Schuhzurichtungen und Fußbettungen für Konfektionsschuhe.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FschuhmAusbV/4#abs-4 (4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schaftbau sind:

1.
Gestalten und Ausarbeiten von Schaftmodellen,
2.
Herstellen von Schablonen und Schnittmustern sowie Zuschneiden von Schaftteilen,
3.
Vorrichten von Schaftteilen und
4.
Montieren von Schaftteilen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Ma%C3%9FschuhmAusbV/4#abs-5 (5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.
betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Verkaufen von Dienstleistungen und Waren,
8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und
9.
Nachhaltigkeit.
§ 3 § 5