Gesetze / Landesrecht Bayern / Maximiliansordensgesetz

MaxOG

Art 8 Ordensstatut

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt die Staatsregierung in einem Ordensstatut. Dieses enthält auch Vorschriften über den Entzug des Ordens bei Unwürdigkeit des Inhabers.

[Amtl. Anm.:] BayRS 1132-4-1-S

Art 7 Art 9