Gesetze / Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung
MautVvfV§ 3 Vermittlungsgegenstand
Stand: 13.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MautVvfV/3#abs-1 (1) Die Vermittlungsstelle wird bei Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes und der beschränkten Zulassung nach § 11 des Mautsystemgesetzes auf Antrag tätig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MautVvfV/3#abs-2 (2) Gegenstand der Vermittlung ist insbesondere die Prüfung, ob Vertragsbedingungen, welche eine für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständige Behörde den Anbietern auferlegt, keine Diskriminierung beinhalten, und ob die Vergütung der Anbieter die Voraussetzungen von § 10a des Mautsystemgesetzes erfüllt.