Gesetze / Maler- und Lackiererausbildungsverordnung
MalerLackAusbV§ 48 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/48#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung wie folgt zu gewichten:
1.
| Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen | mit 30 Prozent, |
2.
| Ausführen eines Kundenauftrags | mit 40 Prozent, |
3.
| Ausführen von Ausbauarbeiten | mit 10 Prozent, |
4.
| Ausführen von Dämmarbeiten | mit 10 Prozent sowie |
5.
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/48#abs-2 (2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 49 wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.