Gesetze / Maler- und Lackiererausbildungsverordnung

MalerLackAusbV

§ 26 Inhalt des Teiles 2

Stand: 01.08.2021

Bund

Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege erstreckt sich auf

1.
die in Anlage Abschnitt A, D und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 25 § 27