Gesetze / Maler- und Lackiererausbildungsverordnung
MalerLackAusbV§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/15#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/15#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MalerLackAusbV%202021/15#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 15 MalerLackAusbV →
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- BAG, 09.04.2014 – 10 AZR 890/13Zitiert von 1
- BAG, 09.04.2014 – 10 AZR 1085/12Beitragspflicht - Sozialkasse für das Maler- und Lackiererhandwerk - Korrosionsschutzarbeiten an SchiffenZitiert von 18
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