Gesetze / Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut

MaisPflSchMV

§ 1 Vollständiges Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaisPflSchMV/1#abs-1 (1) Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Wirkstoff besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nicht eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaisPflSchMV/1#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 darf Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Wirkstoff besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, an Händler oder Saatguterzeuger zur ordnungsgemäßen Entsorgung abgegeben werden.

§ 2