Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik
MaATElektronAusbV 2008§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaATElektronAusbV%202008/8#abs-1 (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaATElektronAusbV%202008/8#abs-2 (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MaATElektronAusbV%202008/8#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MaATElektronAusbV%202008/8#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Systementwurf bestehen folgende Vorgaben:
Entwurf einer Komponentenänderung in der Antriebstechnik nach vorgegebenen Anforderungen;
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MaATElektronAusbV%202008/8#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse bestehen folgende Vorgaben:
Analyse einer Maschine oder eines Antriebssystems;
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MaATElektronAusbV%202008/8#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: