Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik
MaATElektronAusbV 2008§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaATElektronAusbV%202008/6#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaATElektronAusbV%202008/6#abs-2 (2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MaATElektronAusbV%202008/6#abs-3 (3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MaATElektronAusbV%202008/6#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: