Gesetze / Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung
MVTAusbV§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/6#abs-1 (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/6#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/6#abs-3 (3) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.