Gesetze / Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung
MVTAusbV§ 25 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
Stand: 28.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/25#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/25#abs-2 (2) Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling. Der Prüfling teilt der zuständigen Stelle die gewählte Prüfungsvariante mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/25#abs-3 (3) In der Prüfungsvariante 1 bearbeitet der Prüfling eine Arbeitsaufgabe und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/25#abs-4 (4) In der Prüfungsvariante 2 bearbeitet der Prüfling einen betrieblichen Auftrag und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt. Der Prüfungsausschuss bewertet auf Grundlage des Fachgesprächs die prozessrelevanten Qualifikationen des Prüflings in Bezug auf die Auftragsdurchführung. Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung des betrieblichen Auftrags insgesamt 10 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.