Gesetze / Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung
MVTAusbV§ 13 Prüfungsbereich Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Einsatzstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden,
2.
Verfahren und Anlagen für metallurgische Prozesse zu unterscheiden,
3.
metallurgische Produktionsprozesse zu erläutern und qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben,
4.
Feuerfestmaterialien zu beurteilen und zu beschreiben,
5.
gießtechnische Vorgänge zu erläutern, Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu beschreiben und
6.
verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/13#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/13#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.