Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Medizinische Universität Beamtenzuständigkeitsverordnung
MUBZV§ 2 Beamtenversorgung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MUBZV/2#abs-1 (1) Pensionsbehörde für die Versorgungsberechtigten der Medizinischen Universität im Sinne des
§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 77), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 29 S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MUBZV/2#abs-2 (2) Der Pensionsbehörde werden die folgenden Befugnisse für die Versorgungsberechtigten sowie die aktiven Beamtinnen und Beamten der Medizinischen Universität übertragen:
die Entscheidung gemäß § 47 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerkennung als Dienstunfall und die Gewährung der Unfallfürsorge,
die Versagung von Unfallfürsorgeleistungen gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes,
die Anordnung der ärztlichen Untersuchung gemäß § 57 Absatz 6 Satz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes sowie
die Feststellung gemäß § 68 Absatz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes, dass das Ableben eines Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
Die in § 11 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 13 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes geregelten Zuständigkeiten bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MUBZV/2#abs-3 (3) Der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg wird die Zuständigkeit für die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge gemäß § 7 Absatz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MUBZV/2#abs-4 (4) Der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg wird die Zuständigkeit für die Zustimmung zu einem Verzicht auf die Rückforderung von Versorgungsbezügen aus Billigkeitsgründen gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes übertragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MUBZV/2#abs-5 (5) Der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg werden im Übrigen folgende Aufgaben übertragen:
die Berechnung, Festsetzung, Erhebung und Zahlbarmachung von Versorgungszuschlägen bei Abordnungen oder Beurlaubungen,
die Festsetzung des Kapitalbetrages gemäß § 82 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes,
die Erstattung und Anforderung von Abfindungen oder Anteilen an den Versorgungsbezügen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 26. Januar 2010 (GVBl. I Nr. 27; 2011 I Nr. 5) oder auf der Grundlage vergleichbarer Regelungen; dies gilt gleichermaßen für landesinterne Dienstherrenwechsel gemäß § 83 Absatz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes,
die Wahrnehmung der Befugnisse des Versorgungsträgers und die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte im Zusammenhang mit der verfahrensrechtlichen Auskunftspflicht gemäß § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 ( BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
die Durchführung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 8, 181 bis 186a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
die Beantwortung von Anfragen der Rentenversicherungsträger nach § 71 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
die Erstattung von Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung durch den Träger der Versorgungslast gemäß § 225 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie gemäß der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 9. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2628), die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248, 1279) geändert worden ist und
die Berechnung, Zahlbarmachung, Auszahlung und Abrechnung der in § 2 genannten Leistungen, auch wenn die Festsetzung von anderen Stellen vorgenommen wurde.