§ 9
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAG%201993/9#abs-1 (1) Auf dem Gebiet der Humanmedizin dürfen ausgeübt werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAG%201993/9#abs-2 (2) Auf dem Gebiet der Veterinärmedizin dürfen die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 4 ausgeübt werden:
Ausgenommen von den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Tätigkeiten sind einfache klinisch-chemische Analysen sowie einfache qualitative und semiquantitative Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen und Blut.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTAG%201993/9#abs-3 (3) Tätigkeiten, deren Ergebnisse der Erkennung einer Krankheit und der Beurteilung ihres Verlaufs dienen, dürfen von den in § 1 genannten Personen nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche oder auf Anforderung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers ausgeübt werden.