§ 12
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAG%201993/12#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAG%201993/12#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.