Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Medienstaatsvertrag
MStV§ 35 Kostensteuerung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/35#abs-1 (1) Bei Aufstellung und Ausführung ihres Haushaltsplans haben die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/35#abs-2 (2) Für Maßnahmen von finanzieller Bedeutung führen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durch. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/35#abs-3 (3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen. Dieser sind anstaltsübergreifend einheitliche Maßstäbe zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/35#abs-4 (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erstellen Personalkonzepte zur mittel- und langfristigen Steuerung des Personalaufwands.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/35#abs-5 (5) Die von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und vom ZDF für den Erwerb von Übertragungsrechten für Sportereignisse insgesamt aufgewendeten Mittel dürfen ein angemessenes Verhältnis zum Gesamtaufwand nicht überschreiten. Ein angemessenes Verhältnis ist in der Regel anzunehmen, wenn der Aufwand für den Erwerb von Übertragungsrechten nach Satz 1 fünf vom Hundert des von der KEF anerkannten Gesamtaufwandes von ARD und ZDF in einer Beitragsperiode nicht übersteigt. Die exklusive Auswertung von Übertragungsrechten ist nur zulässig, wenn und soweit dies zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich ist; beim Erwerb von Rechtepaketen sind Sublizenzen zu marktüblichen Bedingungen anzubieten. § 26 Abs. 6 gilt für die Sätze 1 bis 3 entsprechend.