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MStV

§ 119 Übergangsbestimmung für Zulassungen und Anzeigen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/119#abs-1 (1) Bei Zulassungen, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages erteilt wurden, und Zulassungsverlängerungen bleibt die zulassungserteilende Landesmedienanstalt zuständig. Gleiches gilt für Medienplattformen und Benutzeroberflächen, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages angezeigt wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/119#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nur für bundesweit ausgerichtete Angebote.

§ 118 § 120