Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin
MSchnAusbV 2004§ 10a Anrechnungsregelung
Stand: 10.06.2019
Auf die Berufsausbildung nach dieser Verordnung können die in dem abgeschlossenen Ausbildungsberuf Änderungsschneider/ Änderungsschneiderin erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bis zum vollen Umfang der dort zurückgelegten Ausbildungszeit angerechnet werden; § 8 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.