Gesetze / Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
MPDG§ 9 Sondervorschriften für angepasste Produkte
Stand: 26.05.2021
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/9#abs-1 (1) Unbeschadet der für Händler und Importeure nach der Verordnung (EU) 2017/745 geltenden Pflichten hat jede natürliche oder juristische Person, die ein serienmäßig hergestelltes Produkt an die in einer schriftlichen Verordnung festgelegten spezifischen Charakteristika und Bedürfnisse einer individuellen Patientin oder eines individuellen Patienten anpasst, Folgendes zu dokumentieren:
Die Dokumentation ist zehn Jahre aufzubewahren. Auf Verlangen ist die Dokumentation der zuständigen Behörde vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/9#abs-2 (2) Bei der Abgabe des angepassten Produktes ist der Patientin oder dem Patienten eine Erklärung mit den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 auszuhändigen.