Gesetze / Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
MPDG§ 65 Verarbeitung und Pseudonymisierung personenbezogener Daten
Stand: 26.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/65#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten von Sponsoren, Prüfern, Hauptprüfern, Leitern von klinischen Prüfungen, Leistungsstudien oder sonstigen klinischen Prüfungen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben nach den §§ 68 und 69 erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/65#abs-2 (2) Zuständige und beteiligte Ethik-Kommissionen dürfen personenbezogene Daten von Sponsoren, Prüfern, Hauptprüfern, Leitern von klinischen Prüfungen, Leistungsstudien oder sonstigen klinischen Prüfungen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/65#abs-3 (3) Prüfer oder Hauptprüfer müssen vor Übermittlung einer Meldung nach § 63 personenbezogene Daten des Prüfungsteilnehmers unter Verwendung des Identifizierungscodes pseudonymisieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/65#abs-4 (4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf personenbezogene Daten, die vom Sponsor nach Artikel 80 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 76 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/746 zu übermitteln sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/65#abs-5 (5) Die zuständigen Bundesoberbehörden dürfen die in den Absätzen 1 und 4 genannten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) 2017/745 sowie der Verordnung (EU) 2017/746 erforderlich ist.