Gesetze / Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

MPAHSBundV

§ 5 Dauer des Studiums, Freistellung

Stand: 17.03.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPAFHBundV/5#abs-1 (1) Die Regelstudienzeit beträgt fünf Semester. Für das erfolgreich abgeschlossene Studium werden 120 Leistungspunkte vergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPAFHBundV/5#abs-2 (2) Für Verlängerungen und Unterbrechungen des Studiums gilt § 18 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Insgesamt soll das Studium um nicht mehr als drei Jahre verlängert werden. Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 treffen die zuständigen Dienstbehörden im Einvernehmen mit der Hochschule.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPAFHBundV/5#abs-3 (3) Das Studium ist ein berufsbegleitender Fernstudiengang mit Präsenzzeiten. Die Studierenden sind für den Besuch der Präsenzveranstaltungen und für die Teilnahme an den Prüfungen von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen. Im Modul Masterarbeit sind die Studierenden für die Anfertigung der Masterarbeit im Umfang von 30 Arbeitstagen von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen. In den übrigen Modulen sind die Studierenden für das Selbststudium im Umfang von acht Arbeitstagen je Modul von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen.

§ 4 § 6