Gesetze / Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

MPAHSBundV

§ 23 Gasthörerinnen und Gasthörer

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPAFHBundV/23#abs-1 (1) Beschäftigte des Bundes können in Abstimmung mit ihrer Dienstbehörde als Gasthörerinnen und Gasthörer zu den Modulen zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet die Hochschule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPAFHBundV/23#abs-2 (2) Über das Bestehen einzelner Modulprüfungen stellt die Hochschule den Gasthörerinnen und Gasthörern auf Antrag ein Zertifikat als Ausbildungsnachweis aus.

§ 22 § 24