Gesetze / Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
MPAHSBundV§ 23 Gasthörerinnen und Gasthörer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPAFHBundV/23#abs-1 (1) Beschäftigte des Bundes können in Abstimmung mit ihrer Dienstbehörde als Gasthörerinnen und Gasthörer zu den Modulen zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet die Hochschule.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPAFHBundV/23#abs-2 (2) Über das Bestehen einzelner Modulprüfungen stellt die Hochschule den Gasthörerinnen und Gasthörern auf Antrag ein Zertifikat als Ausbildungsnachweis aus.