Gesetze / Magermilchpulverabsatz-Verordnung
MMilchPulvAbsV§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MMilchPulvAbsV/7#abs-1 (1) Wer
(Beteiligter), ist, soweit nicht in den Rechtsakten nach § 1 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist, verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen sowie gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand des Magermilchpulvers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MMilchPulvAbsV/7#abs-2 (2) Wer Magermilchpulver nach Absatz 1 Nr. 1 verarbeitet, ist ferner verpflichtet,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MMilchPulvAbsV/7#abs-3 (3) Wer Magermilchpulver nach Absatz 1 Nr. 2 herstellt, hat ferner gesonderte Aufzeichnungen über die hergestellte Menge an Magermilchpulver zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MMilchPulvAbsV/7#abs-4 (4) Erstreckt sich eine Inventur des Verarbeitungsbetriebes auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der Verarbeiter der Bundesanstalt den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die Bundesanstalt mit der Inventur verbunden werden kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MMilchPulvAbsV/7#abs-5 (5) Der Beteiligte hat, soweit in den Rechtsakten nach § 1 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, sämtliche Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie die sich darauf beziehenden Unterlagen und Belege sieben Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnung, die Unterlage oder der Beleg entstanden ist. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.