§ 29 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/29#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hebt die für den Sperrbezirk angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn frühestens 15 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Absatz 3 Nummer 2 die Tiere empfänglicher Arten in allen Betrieben klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.3 der Richtlinie 2003/85/EG unter Berücksichtigung des Anhangs III Nummer 2.1.1 und 2.1.3 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind. Mit der Aufhebung der Schutzmaßregeln nach Satz 1 wird der Sperrbezirk Teil des Beobachtungsgebiets. In diesem Teil des Beobachtungsgebiets ist § 11 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 4 in Verbindung mit § 12 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/29#abs-2 (2) Im Übrigen hebt die zuständige Behörde die angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten erloschen ist, wenn der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten beseitigt ist, wenn sich der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei diesen Tieren als unbegründet erwiesen hat oder wenn die Europäische Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG entschieden hat, dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/29#abs-3 (3) Die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten gilt als erloschen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/29#abs-4 (4) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten gilt als beseitigt, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/29#abs-5 (5) Die §§ 17 bis 21 über Maßregeln im Impfgebiet bleiben von der Aufhebung anderer Maßregeln unberührt.