Gesetze / MKS-Verordnung

MKSeuchV 2005

§ 29 Aufhebung der Schutzmaßregeln

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/29#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hebt die für den Sperrbezirk angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn frühestens 15 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Absatz 3 Nummer 2 die Tiere empfänglicher Arten in allen Betrieben klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.3 der Richtlinie 2003/85/EG unter Berücksichtigung des Anhangs III Nummer 2.1.1 und 2.1.3 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind. Mit der Aufhebung der Schutzmaßregeln nach Satz 1 wird der Sperrbezirk Teil des Beobachtungsgebiets. In diesem Teil des Beobachtungsgebiets ist § 11 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 4 in Verbindung mit § 12 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/29#abs-2 (2) Im Übrigen hebt die zuständige Behörde die angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten erloschen ist, wenn der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten beseitigt ist, wenn sich der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei diesen Tieren als unbegründet erwiesen hat oder wenn die Europäische Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG entschieden hat, dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/29#abs-3 (3) Die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten gilt als erloschen, wenn

1.
a)
alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder
b)
im Falle des § 8 Absatz 1 die seuchenkranken Tiere empfänglicher Arten verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Tieren empfänglicher Arten der betroffenen Einrichtung innerhalb von 15 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere empfänglicher Arten in dieser Einrichtung eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden sind,
2.
eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 2.1 der Richtlinie 2003/85/EG, eine Entwesung sowie eine Feinreinigung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist und
3.
im Rahmen von Untersuchungen in dem Beobachtungsgebiet frühestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion die Tiere empfänglicher Arten in allen Betrieben klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.4 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/29#abs-4 (4) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten gilt als beseitigt, wenn

1.
die seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Tieren empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebs innerhalb von 15 Tagen nach der Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere durch klinische Untersuchungen keine Anhaltspunkte festgestellt worden sind, die auf Maul- und Klauenseuche hinweisen, oder
2.
dieser Verdacht auf Grund einer serologischen oder virologischen Untersuchung ausgeräumt werden konnte.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/29#abs-5 (5) Die §§ 17 bis 21 über Maßregeln im Impfgebiet bleiben von der Aufhebung anderer Maßregeln unberührt.

§ 28 § 30