Gesetze / MKS-Verordnung

MKSeuchV 2005

§ 23 Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet

Stand: 10.06.2019

Bund

Die zuständige Behörde kann die Tötung von Tieren empfänglicher Arten im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.

§ 22 § 24