§ 16 Notimpfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/16#abs-1 (1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbehaltlich des Vorliegens der Genehmigung der Europäischen Kommission, für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchführung einer Notimpfung gegen Maul- und Klauenseuche unter Berücksichtigung der Maßgaben des Anhangs X der Richtlinie 2003/85/EG anordnen, sofern
Zum Zwecke der Genehmigung durch die Europäische Kommission erstellt die zuständige oberste Landesbehörde einen Impfplan, der insbesondere Angaben enthält über das Impfgebiet, die zu impfenden Tierarten, das Alter der zu impfenden Tiere, den Zeitraum, der für die Durchführung der Notimpfungen vorgesehen ist, sowie die Kennzeichnung geimpfter Tiere.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/16#abs-2 (2) Im Falle der Anordnung einer Schutzimpfung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für das Impfgebiet, dass
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass ihm zum Zwecke der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Angaben zu dem verwendeten Impfstoff sowie der Chargennummer des Impfstoffes mitgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/16#abs-3 (3) Im Falle der Anordnung einer Suppressivimpfung nach Absatz 1 Satz 1 darf die Impfung
Die zuständige Behörde ordnet zudem an, dass vor der Tötung Proben nach Anhang III Nummer 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG zum Zwecke der serologischen Untersuchung entnommen werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/16#abs-4 (4) Die zuständige oberste Landesbehörde legt im Falle der Anordnung einer Notimpfung nach Absatz 1 Satz 1 ein Gebiet um das Impfgebiet (Überwachungsgebiet) fest, in dem
Das Überwachungsgebiet hat, gemessen vom Rand des Impfgebiets, eine Breite von mindestens zehn Kilometern.