§ 10 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 1 und 6 für das Verbringen oder den Transport von Tieren empfänglicher Arten
genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 1 und 6 für das Verbringen und den Transport von Tieren empfänglicher Arten in innerhalb des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten aus Gebieten genehmigen, die frei von Maul- und Klauenseuche sind. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/10#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehrbringen von
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/10#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe b für das Inverkehrbringen von Milch genehmigen, die
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/10#abs-5 (5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von gefrorenem Samen, gefrorenen Embryonen und gefrorenen Eizellen genehmigen, sofern der Samen, die Embryonen oder die Eizellen
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/10#abs-6 (6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe d genehmigen für das Inverkehrbringen von
Permalink zu Abs. 6arecht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/10#abs-6a (6a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe a für das Verbringen von Rohmilchproben zu rechtlich vorgeschriebenen Untersuchungen genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass die Rohmilch
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/10#abs-7 (7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe b für das Verbringen von Dung genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass der Dung
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/10#abs-8 (8) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe b genehmigen für das Verbringen von
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/10#abs-9 (9) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von Samen genehmigen, sofern die Besamung von dem Tierhalter und mit Samen durchgeführt wird, der
Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur erteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks liegt, wenn
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/10#abs-10 (10) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 7 Nummer 1 für das Inverkehrbringen von Fleisch genehmigen, sofern
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/10#abs-11 (11) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 7 Nummer 2 für das Inverkehrbringen von Fleisch genehmigen, sofern