Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / MHKBD-Aufgabenübertragungsverordnung
MHKBD-AÜVO§ 1 Aufgabenübertragung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MHKBD-A%C3%9CVO/1#abs-1 (1) Der NRW.BANK werden folgende Aufgaben und Geschäfte zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen:
1. Unterstützung der Bewilligungsbehörden bei der Umsetzung von Maßnahmen des Städtebaues durch die Übernahme der Zahlstellenfunktion im Rahmen der Förderprogramme zum Städtebau,
2. Durchführung des Programms Straßenausbaubeiträge als Bewilligungsbehörde gemäß der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 3. Mai 2022 (MBl. NRW. S. 379) in der jeweils geltenden Fassung,
3. Durchführung der Erstattung von Straßenausbaubeiträgen als Erstattungsbehörde gemäß der Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2024 (GV. NRW. S. 419) in der jeweils geltenden Fassung,
4. Übernahme der Zahlstellenfunktion im Rahmen des Programms Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen – Aufbauhilfen für die Infrastruktur in Kommunen,
5. Übernahme der Zahlstellenfunktion im Rahmen des Programms Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen – Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft und
6. Vorprüfung der Einkommenseinbußen von Antragstellenden gemäß Nummer 6 der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2023 (MBl. NRW. S. 1492) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MHKBD-A%C3%9CVO/1#abs-2 (2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.