Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
MDBNDVerfSchVDV§ 46 Zwischenprüfungszeugnis
Stand: 16.08.2019
Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe
1.
der Rangpunkte und Noten der Klausuren sowie
2.
der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 46 MDBNDVerfSchVDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 10.01.2023 – 2 A 4/22Sachliche Zuständigkeit für Prüfungen am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung (ZNAF)Zitiert von 4
- BVerwG, 10.01.2023 – 2 VR 5.22Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.