Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
MDBNDVerfSchVDV§ 46 Zwischenprüfungszeugnis
Stand: 16.08.2019
Wird zitiert von 1
- BVerwG, 10.01.2023 – 2 A 4/22Sachliche Zuständigkeit für Prüfungen am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung (ZNAF)Zitiert von 4
1 Entscheidung zu § 46 MDBNDVerfSchVDV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe
1.
der Rangpunkte und Noten der Klausuren sowie
2.
der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung.