Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 59 Gegenstand, Durchführung und Protokoll der mündlichen Prüfung
Stand: 20.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/59#abs-1 (1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/59#abs-2 (2) Jede Anwärterin und jeder Anwärter ist in mindestens zwei Prüfungsfächern zu prüfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/59#abs-3 (3) Die Anwärterin oder der Anwärter muss jedoch in jedem Prüfungsfach geprüft werden, in dem
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/59#abs-4 (4) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll aus höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern bestehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/59#abs-5 (5) Die Prüfungszeit soll je Anwärterin oder Anwärter 15 bis 45 Minuten betragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/59#abs-6 (6) Zu jeder mündlichen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. In dem Protokoll sind Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Prüfung anzugeben. Die Anfertigung erfolgt durch die Protokollführerin oder den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt bestimmt worden ist. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.