Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

MBPolVDVDV

§ 59 Gegenstand, Durchführung und Protokoll der mündlichen Prüfung

Stand: 20.03.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/59#abs-1 (1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung sind

1.
Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
2.
Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
3.
Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre sowie
4.
Kriminalistik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/59#abs-2 (2) Jede Anwärterin und jeder Anwärter ist in mindestens zwei Prüfungsfächern zu prüfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/59#abs-3 (3) Die Anwärterin oder der Anwärter muss jedoch in jedem Prüfungsfach geprüft werden, in dem

1.
der Unterschied zwischen der Fachnote aus dem Laufbahnlehrgang und der Note für die Klausur der Laufbahnprüfung mehr als eine Note beträgt,
2.
das arithmetische Mittel aus der Fachrangpunktzahl für den Laufbahnlehrgang und aus der Bewertung für die Klausur der Laufbahnprüfung unter 5,00 liegt oder
3.
die Klausur der Laufbahnprüfung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/59#abs-4 (4) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll aus höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern bestehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/59#abs-5 (5) Die Prüfungszeit soll je Anwärterin oder Anwärter 15 bis 45 Minuten betragen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/59#abs-6 (6) Zu jeder mündlichen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. In dem Protokoll sind Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Prüfung anzugeben. Die Anfertigung erfolgt durch die Protokollführerin oder den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt bestimmt worden ist. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

§ 58 § 60